Tatbildmäßig iSd § 184 StGB sind nur Tätigkeiten, die in den ärztlichen Vorbehaltsbereich des § 2 Abs 2 ÄrzteG fallen und auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie müssen ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen. Davon kann bei sog. Geist- und Wunderheilern keine Rede sein.
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