§ 181i Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB), 8b. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB) (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 135/2023) 9a. des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung…