Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 181i

§ 181iGrob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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