§ 181i Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
§ 181i Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten — StGB
§ 181i Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten — StGB
Anmerkung
EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 103/2011
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173689
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
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