StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181g StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
…§ 181g. Wer grob fahrlässig ( § 6 Abs. 3 ) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten…
Art. 3 Artikel 3
…von Richtlinien der europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/2011, zu den §§ 177b, 177d, 177e, 181b, 181c, 181f, 181g, 181h, 181i und 183a , BGBl. Nr. 60/1974) Artikel 1 Z 2 bis 10 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008…
§ 30 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen ( § 181e StGB ), 8a. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes ( § 181g StGB ), 8b. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten ( § 181i StGB ) (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 3…
Rückverweise