§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
In Kraft seit 01. Januar 2016
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§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes — StGB
Rückverweise
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181g StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
…Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 181g. Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten…