§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), 8a. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB), 8b. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB) (Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 3…