§ 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB), 5b. des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB), 6. des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), 6a. des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ …