(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel
1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Rückverweise
ZIS-ANS-V · Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung
Anl. 2
…Rechtsvorschrift Bezeichnung der Straftat Sanktionsnorm § 165 des Strafgesetzbuchs, StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 Geldwäscherei § 165 Abs. 1 bis…
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 32 Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht
… 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a StGB); 4. Vergewaltigung (§ 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB) und die in § 31 Abs. 3 Z…