Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:
1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
2. Aktiengesellschaften,
3. Europäische Gesellschaften (SE),
4. Genossenschaften,
5. Europäische Genossenschaften (SCE),
6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
7. große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002,
8. offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB,
9. Sparkassen,
10. Privatstiftungen,
11. die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und
12. den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB).
Rückverweise
StGB · Strafgesetzbuch
§ 163b Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
…§ 40 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes in 1. seinem Prüfungsbericht oder 2. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter…
§ 163a Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
…1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in 1. einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen…