(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.
Rückverweise
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Anl. 1
…die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat: a) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB); b) Hochverrat und Vorbereitungen eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB); c) staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB); d) Herabwürdigung des Staates oder…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
…jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (§ 124 StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde; 3a. auf begründetes Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt, bei der er Zugang…