§ 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses — StGB
§ 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses — StGB
Anmerkung
zu Abs. 1: vgl. § 38 BWG, BGBl. Nr. 532/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023
Inkrafttretungsdatum
01. September 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40254201
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.
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