§ 110a 3a. Abschnitt
In Kraft seit 01. November 2026
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StGB
Gliederung
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für menschliche Organe im Sinn von § 3 Z 6 OTPG.
(2) Der Organspender ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht zu bestrafen.
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