Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Rückverweise
eigenständiger Unrechtsgehalt zu, wenn der Unzuchtsakt unmittelbar an die Entführung anschließt. Bei einer Zeitdifferenz von mehr als zwei Stunden stellt sich das Verbrechen nach § 101 StGB jedoch nicht mehr als bloß unmittelbare Vorphase der Folgedelikte dar, weshalb echte Konkurrenz (mit §§ 201 Abs 2, 207 Abs 1 StGB) vorliegt.…
…Abs 1 StGB) und beispielsweise der Strafdrohung für die Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau (§ 110 StGB) oder die Entführung einer unmündigen Person (§ 101 StGB) gleichkommt. Die in der Strafdrohung enthaltene und auf ein erhöhtes Gewicht des geschützten Rechtsgutes hinweisende Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber spricht dafür, daß das…
…weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Verbrechens der Entführung einer unmündigen Person nach § 101 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17.Oktober 1995, GZ…