StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 101 Entführung einer unmündigen Person
Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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