StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 100 Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 100 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 100 Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
…§ 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs…
Art. 7 Artikel VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 20c, 58, 64, 74, 100, 101, 104a, 106, 126c, 147, 148a, 194 201, 202, 205, 207a, 208, 212 218, 224a, 227, 232, 233, 241a 241g, 277 und 278, BGBl…
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