BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuch§ 100

§ 100Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person

Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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