Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 23/09a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ronald H*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 8.293,79 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Zur Erledigung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt unter Berufung auf das StEG den Ersatz von Vertretungskosten in einem gegen ihn geführten Strafverfahren, in dem das Ersturteil vom 21. 2. 2001 sowie das vom Oberlandesgericht Wien gefällte Berufungsurteil vom 8. 4. 2002 in einem Erneuerungsverfahren vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden seien und in dem er eine längere Freiheitsstrafe verbüßt habe. Davor habe der EGMR urteilsmäßig festgestellt, dass der Kläger durch die im Strafverfahren erfolgte Verurteilung sowie durch das gesamte Strafverfahren und die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen von Anfang an in seinen Grundrechten gemäß Art 8 und 14 EMRK verletzt worden sei.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten zur allfälligen Delegation der Rechtssache gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 iVm § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Delegierungsvoraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle - bzw gegebenenfalls nach § 8 Abs 2 StEG 1969 - liegen vor. Die Rechtssache ist gemäß § 9 Abs 4 AHG einem Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung zuzuweisen (RIS-Justiz RS0122240).
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