§ 63a Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 23. März 2006
Up-to-date
StbG
Gliederung
Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63a Sprachliche Gleichbehandlung
Rückverweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.