(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Rückverweise
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 2a, 5, 8, 8a, 10a und 34, BGBl. Nr. 164/1986)
…Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1) (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden…