Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 2a, 5, 8, 8a, 10a und 34, BGBl. Nr. 164/1986)
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 2a, 5, 8, 8a, 10a und 34, BGBl. Nr. 164/1986) — StAG
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 2a, 5, 8, 8a, 10a und 34, BGBl. Nr. 164/1986) — StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 98/2009
Inkrafttretungsdatum
19. August 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40110143
Zuletzt nach Updates gesucht am
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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