(1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
1. sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
2. sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
3. über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
4. über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
5. über eine aufrechte und angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
(3) Die Notifizierung der benannten Stellen an die Europäische Kommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.
(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 42c Begutachtung und Überwachung
…Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang…
§ 42e Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle
…2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und 3. alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 42b haben könnten, zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben…
§ 42d Aufgaben der benannten Stelle
…zurückzuziehen. (4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 42b Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.…