§ 42c Begutachtung und Überwachung
In Kraft seit 01. April 2016
Up-to-date
Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 49 Vollziehung
…dem Bundesminister für Inneres. (2) Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut. (2a) Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. (3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.…