(1) Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Bereitstellung, Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Besitzer von Schießmitteln, wenn und soweit für die Lagerung keine Bewilligung erforderlich ist.
(3) Werden Sprengstoffe an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten (On-Site Mixing) hergestellt, ist über die Menge, die Art, ihre Zusammensetzung und den Ort der Verwendung ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
(4) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind im Falle von Gewerbebetrieben bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen und unverzüglich der Behörde zu übergeben.
(5) Werden die Verzeichnisse nicht entsprechend geführt, hat die Behörde dem Betroffenen die Ergänzung, Richtigstellung oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der entsprechenden Bewilligung einzuleiten.
§ 33 SprG · SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 33 Verzeichnisse
(1) Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Bereitstellung, Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich d…
§ 48 Übergangsbestimmungen
…erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz. (2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel…
§ 12h Pflichten des Händlers
…hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren. (3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. §…
§ 35 Lager
…Sprengmitteln in einem Lager darf zehn Tonnen nicht erreichen. (5) Die Behörde hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen einschließlich der Verzeichnisse (§ 33) bei Lagern mit einer Höchstbelagsmenge bis zu 500 Kilogramm Schieß- und Sprengmittel spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung, bei allen anderen Lagern ein Jahr…
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