(1) Der Schießmittelschein ist für eine natürliche Person auf Antrag auszustellen, die
1. verlässlich ist,
2. ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung von Schießmitteln glaubhaft macht und
3. für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
(2) Der Sprengmittelschein ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, welche
1. verlässlich ist,
2. einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
3. ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht und
4. für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat.
(3) Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist unter Beachtung der dem Antragssteller für eine allfällig notwendige Lagerung zur Verfügung stehenden Lagermöglichkeiten die Höchstmenge festzulegen, die dieser – auch in Teilmengen – insgesamt erwerben und besitzen darf. Überdies ist die Gültigkeit des Schießmittelscheines und Sprengmittelscheines hinsichtlich des Erwerbs auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden.
(4) Der Sprengmittelschein ist bei jedem Transport im Original oder in Kopie mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 48 Übergangsbestimmungen
…erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz. (2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel…
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
…Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. § 24 Abs. 4 gilt.…
§ 28 Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
…dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind. (2) Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß § 24 erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein…
§ 44 Verwaltungsübertretungen
…anbringt, 12. Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder 13. entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt…