(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.
(3) Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
(4) Der Verantwortliche für den Handel muss außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
(6) Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß § 12h, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.
(7) Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
(8) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen. (2) Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß …
§ 47 Inkrafttreten
… 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 30 Abs. 2, 7 und 8, § 33…
§ 20 Handelsbefugnis
…1) Die Handelsbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die 1. das 21. Lebensjahr vollendet hat, 2. verlässlich ist, 3. ihren Wohnsitz im Inland hat, 4. den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ …
§ 44 Verwaltungsübertretungen
…2. die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt, 3. eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27…