SPG
Gliederung
5. Teil Strafbestimmungen
§ 85 Subsidiarität
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 85 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
…§ 85. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte…
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