BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz§ 85

§ 85Subsidiarität

In Kraft seit 01. Januar 2014
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Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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