(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
§ 27 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 27
…§ 27. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben…
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
…nach dem Suchtmittelgesetz ( SMG ), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch ( §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG ), oder 5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. …
§ 36b Waffenverbotszone
…§ 36b. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten ( § 27 Abs. 2 ) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung…
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
…der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden. (6) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten ( § 27 Abs. 2 ) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender…
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