BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz§ 52

§ 52Aufgabenbezogenheit

Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

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