BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz3. Teil Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei2. Hauptstück Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit3. Abschnitt Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen§ 49c

§ 49cPräventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“

In Kraft seit 01. Juli 2014
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