SPG
Gliederung
3. Teil Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
2. Abschnitt Besondere Befugnisse
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen fremde Sachen in Anspruch nehmen, wenn deren Gebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerläßlich erscheint.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Sachen in Anspruch nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, daß ein Berechtigter (Eigentümer, rechtmäßiger Besitzer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter) hievon in Kenntnis gesetzt wird.
(3) In Anspruch genommene Sachen dürfen zur Abwehr des Angriffes oder zur Hilfeleistung (Abs. 1) gebraucht werden und sind danach einem Berechtigten zurückzustellen. Hiebei ist er über Schäden, die beim Gebrauch entstanden sind, zu informieren. Jedenfalls ist ihm über die Inanspruchnahme eine Bestätigung auszuhändigen.
§ 44 SpG · SpG · Sparkassengesetz
§ 44 Übergangsbestimmungen
…§ 44. (1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten…
§ 42 Inkrafttreten
… 30, §§ 32 bis 37, § 39 Abs. 2, § 41, § 42, § 43, § 44 und § 45 sowie folgende §§ der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen: § 1 Abs. 2…
Art. 15 Artikel 15
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu den §§ 23, 24, 24a, 27a und 44, sowie Anlage zu § 24, BGBl. I Nr. 64/1979) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56…
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