BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz§ 28

§ 28Vorrang der Sicherheit von Menschen

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.

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