§ 28 Vorrang der Sicherheit von Menschen
§ 28 Vorrang der Sicherheit von Menschen — SPG
§ 28 Vorrang der Sicherheit von Menschen — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40010885
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.
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