(1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist. Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlagezu § 24 – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 4 anhalten.
(Anm.: (4))Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Abs. 3 beharrlich nicht umgesetzt werden.
§ 24a SpG · SpG · Sparkassengesetz
§ 24a Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband
…§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen…
§ 24 Sparkassen-Prüfungsverband
…1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (Anm.: (16)) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 24a beim Prüfungsverband einen Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) handelt als…
§ 42 Inkrafttreten
… 8 Z 1 und 2, Abs. 12 Z 1, Abs. 16 und der Entfall des Abs. 15, § 24a, § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 27a…
Art. 1 Artikel 1
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu den §§ 6, 10, 24 und 24a, sowie §§ 1 und 2 (Prüfungsordnung für Sparkassen), BGBl. Nr. 64/1979) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG…
Rückverweise