BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit§ 23

§ 23Aufschub des Einschreitens

In Kraft seit 01. Januar 2008
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