(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei (§ 3) innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Behält sich der Bundesminister für Inneres oder der Landespolizeidirektor eine von einer nachgeordneten Sicherheitsbehörde geführte Amtshandlung durch Weisung vor, so hat der Angewiesene dies aktenkundig zu machen und dem übergeordneten Organ unverzüglich eine Gleichschrift zu übermitteln. Die nachgeordnete Behörde darf in dieser Angelegenheit nur mehr auf Grund neuerlicher Weisung des Bundesministers für Inneres oder des Landespolizeidirektors tätig werden.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann sich oder der Landespolizeidirektion für das Gebiet eines Bundeslandes bestimmte Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Vorbeugung, vorbehalten. Vor Festlegung eines Aufgabenvorbehaltes für eine Landespolizeidirektion ist der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde durch ihre Organe die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann oder dies sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion für das Gebiet einer Gemeinde, in dem sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können. Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirkspolizeikommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden.
Rückverweise
Sondereinheiten-Verordnung
§ 8
…ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen. (3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1, 4 und 5 können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen…
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 390
…Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 42 Sicherstellen von Sachen
…sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.…
§ 97 Außerkrafttreten
… November 1918, betreffend die Bundesgendarmerie, StGBl. Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1936; 5. die §§ 14, 16, 19 und 20 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl Nr. 94/1945. (2) Mit dem Inkrafttreten der §§ 5a und…
SpG · Sparkassengesetz
§ 42 Inkrafttreten
…§ 1 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 2, § 15, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. …
§ 16 Vorstand
…die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit durch Gericht (§ 14 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt. (5) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung…
§ 18 Innere Ordnung des Sparkassenrats
…2 Z 3 handelt; anläßlich der Entsendung kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (6) Den Sitzungen des Sparkassenrats und seiner Ausschüsse können zur Beratung über einzelne Gegenstände neben den Vorstandsmitgliedern auch Sachverständige und…