BundesrechtBundesgesetzeSuchtmittelgesetz4. Hauptstück Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information§ 24b

§ 24bMeldungen an das bundesweite Substitutionsregister

In Kraft seit 01. Januar 2016
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