(1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen sind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und
1. die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder
2. es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.
(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.
(3) Für die Änderung eines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
1. diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person gemäß § 20
a) die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;
b) sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;
c) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;
d) keine Belange des Brandschutzes betrifft;
2. die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird;
3. das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird.
Rückverweise
VgBSeil 2006 · Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung. (2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf nicht umfangreiche Zu- und…
§ 3
…Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass 1. die Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und 2. diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf…
§ 4
…1) Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, welche elektrotechnische Einrichtungen betreffen, setzt weiters voraus, dass diese Bauvorhaben keine nachteiligen Rückwirkungen auf bestehende elektrische Einrichtungen haben. (2) Der Austausch bestehender elektrischer Einrichtungen durch…
§ 6 Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003
…Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie…