§ 3
In Kraft seit 14. Dezember 2011
Up-to-date
Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass
1. die Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
2. diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.
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