§ 66 Verweisungen — SEG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 66 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 66 Verweisungen
…6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen § 66. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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