§ 4 Gericht — SEG
Über die Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) und die in den Art. 8, 25, 26, 55 und 64 der Verordnung bezeichneten Aufgaben sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
§ 41 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 41 Jahresabschluss
…Gewinnverwendung vorzulegen. Dem Verwaltungsrat sind auch ein allenfalls aufzustellender konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB) und ein Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR VG) vorzulegen. (2) Der Verwaltungsrat hat die Unterlagen gemäß Abs. 1 zu prüfen und sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung durch die…
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