§ 34 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
SEG
Gliederung
4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE)
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
§ 34 Begriffsbestimmungen
Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.
§ 34 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 34 Begriffsbestimmungen
…4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE) 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen § 34. Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen…
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