§ 34 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 08. Oktober 2004
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§ 34 Begriffsbestimmungen — SEG
Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.
§ 34 SEG · SEG · SE-Gesetz
§ 34 Begriffsbestimmungen
…4. Hauptstück Aufbau der Europäischen Gesellschaft (SE) 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen § 34. Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im monistischen…
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