§ 33 Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
Für die Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft (Art. 66 der Verordnung) gelten die §§ 29 bis 32 sinngemäß.
Rückverweise
SEG · SE-Gesetz
§ 65 Zwangsstrafen
…SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 104…