§ 10 Besondere Zustimmungserfordernisse
In Kraft seit 08. Oktober 2004
Up-to-date
Werden durch die Sitzverlegung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung einem einzelnen Aktionär oder einzelnen Aktionären eingeräumt sind, so bedarf der Verlegungsbeschluss der Zustimmung dieses Aktionärs oder dieser Aktionäre.
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