SeeSchFG
Gliederung
IX. ABSCHNITT Verwaltungsstrafen
§ 55 Strafbehörde
(1) Behörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
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