§ 22 Ordnung an Bord
In Kraft seit 17. Mai 2012
Up-to-date
SeeSchFG
Gliederung
V. ABSCHNITT Führung österreichischer Seeschiffe
§ 22 Ordnung an Bord
Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden