Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;
2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
3. „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
4. „Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
5. „Jacht“: ein Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
6. „Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
d) schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
7. „Reeder“: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
8. „Seeschiffsregister“: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
9. „Registerhafen“: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
10. „Seebrief“: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
11. „Konsul“: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.
Rückverweise
SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 59
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. …
§ 58
…sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen: 1. das Politische Navigationsedikt vom 25. April 1774 samt den dazugehörenden Kundmachungen und Zirkularen; 2. das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850, RGBl. Nr. 249, wodurch für die österreichische Handelsmarine eine eigene Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter seemännischer Leistungen…
§ 15 Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten
…1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid…
§ 11 Allgemeines
…Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) (2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § …