(1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen (in der elektronischen Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher sowie in den Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen Bezirksgerichtssprengel).
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Rückverweise
SDG · Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
§ 15 Inkrafttreten. Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft: 1. die §§ …
§ 15a
…Die §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
§ 16b
…1) Die §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Z 2 bis 5, 14a, 16a…
§ 14a
…Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu…
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 86 Auswahl von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern
…1) Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person. (2) Unter der Voraussetzung, dass eine in Abs. …