Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören vier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).
SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 26 Funktionsdauer
…Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (§ 25) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.…
§ 27 Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts
…Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und…
§ 28 Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter
…dem Verstreichen einer Stunde die Wahl bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich (§ 25) anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig.…
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