§ 26 Funktionsdauer
In Kraft seit 01. September 1990
Up-to-date
Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (§ 25) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.
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