(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist bei der Bildungsdirektion eine Wahlkommission zu bilden.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der Beamten der Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.
Rückverweise
SchVG · Schülervertretungengesetz
§ 9 Wahlausschreibung; Verzeichnis der Wahlberechtigten und der Wählbaren
…1) Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (§ 10 Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten (§ 8…
§ 16 Wertung der Wahlpunkte
…Zahl an Wahlpunkten mehr Wählbare als zu wählen sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 10 Abs. 2) zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Wenn gewählte Ersatzmitglieder die gleiche Zahl an Wahlpunkten erreicht…