(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(3) Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt (§ 68), so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfolgen hat.
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)
Rückverweise
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 72 Zustellung
(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen. (2) Die Zustellung an die Erziehungsberech…
§ 72a Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv
…1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des § 72 Abs. 3 an die handlungsfähige Schülerin oder den handlungsfähigen Schüler (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten) erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des…