(1) Die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der zuständige Bundesminister nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 16 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)
Rückverweise
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 78 Schulversuche
…1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.…
§ 12 Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
…eine Schülerin oder ein Schüler zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes oder § 7 Z 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden. (Anm.: Abs. 3…
§ 81 Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
…und für Bürger(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159/1905; d) das Burgenländische Landesschulgesetz 1937, LGBl. Nr. 40, mit Ausnahme des § 7; e) die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen, BGBl. Nr. 294/1937, in der geltenden Fassung. (3) Das Religionsunterrichtsgesetz und das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bleiben…