§ 78 Schulversuche
§ 78 Schulversuche — SchUG
§ 78 Schulversuche — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Inkrafttretungsdatum
01. September 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40196970
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
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