Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.
SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 50 Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
…Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler § 50. Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.…
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