§ 50 Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
In Kraft seit 06. September 1986
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§ 50 Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler — SchUG
Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.
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