§ 44a Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher,freizeitpädagogen)
§ 44a Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher,freizeitpädagogen) — SchUG
§ 44a Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher,freizeitpädagogen) — SchUG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Inkrafttretungsdatum
01. September 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40196956
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.